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E-Rechnung für Umzugsunternehmen: Pflichten ab 2025/2026

Veröffentlicht: 21.7.2026 · Aktualisiert: 21.7.2026

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungs-Pflicht im inländischen B2B-Geschäft. Für Umzugsunternehmen klingt das nach Bürokratie — ist aber überschaubar, wenn man zwei Dinge trennt: empfangen (gilt sofort) und selbst versenden (kommt gestaffelt). Dieser Ratgeber erklärt die Fristen, die Formate und was Sie konkret tun müssen — ohne Fachchinesisch.

Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand der Gesetzgebung allgemein verständlich wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie Ihren Steuerberater.

Schreibtisch mit Laptop und Kaffee als Symbolbild für die digitale E-Rechnung im Umzugsunternehmen
Die E-Rechnung entsteht digital — strukturiert nach EN 16931 und GoBD-konform archiviert.

Was eine E-Rechnung überhaupt ist

Die wichtigste Klarstellung zuerst: Ein PDF ist keine E-Rechnung. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931. Der Empfänger kann sie automatisch einlesen und verbuchen, ohne etwas abzutippen.

In Deutschland sind zwei Formate relevant:

FormatAufbauTypischer Einsatz
XRechnungreines XMLBehördenumzug (B2G), Leitweg-ID
ZUGFeRDPDF mit eingebettetem XMLB2B, für Mensch und Maschine lesbar

Ein PDF ohne eingebettetes XML zählt seit 2025 als „sonstige Rechnung“ und erfüllt die Pflicht nicht — auch wenn es noch so schön aussieht.

Die Fristen im Überblick

Der Gesetzgeber hat einen gestaffelten Übergang vorgesehen. So sortieren Sie sich ein:

Ab wannWas gilt
1.1.2025Jedes Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen können
2025–2026Papier/PDF im B2B noch erlaubt — mit Zustimmung des Empfängers
1.1.2027Versandpflicht für Unternehmen über 800.000 € Vorjahresumsatz
1.1.2028Versandpflicht für alle inländischen B2B-Rechnungen

Für den Behördenumzug (B2G) gilt die E-Rechnung mit XRechnung und Leitweg-ID bereits länger — wer für Ämter und öffentliche Auftraggeber arbeitet, kennt das Format schon.

Was Sie 2025/2026 konkret tun müssen

1. Empfangsfähig werden. Sie brauchen ein Postfach für den Empfang und eine Lösung, die das eingebettete XML lesen und GoBD-konform über zehn Jahre unveränderbar archivieren kann. Ein ausgedrucktes PDF im Ordner genügt nicht mehr.

2. Zustimmung dokumentieren. Solange Sie noch PDF-Rechnungen versenden, brauchen Sie im B2B die Zustimmung des Empfängers. Das kann formlos geschehen, sollte aber nachvollziehbar sein.

3. Den Versand vorbereiten. Auch wenn die Versandpflicht erst 2027/2028 greift: Wer heute schon XRechnung oder ZUGFeRD erzeugt, hat später keinen Umstellungsstress — und wirkt beim gewerblichen Kunden professionell.

Die Kleinunternehmer-Regel

Sind Sie Kleinunternehmer nach §19 UStG, gilt eine Erleichterung: Sie müssen E-Rechnungen zwar empfangen können, sind aber vom Ausstellen strukturierter E-Rechnungen befreit und dürfen weiterhin sonstige Rechnungen (Papier oder PDF) schreiben. Auf der Rechnung steht dann statt der Umsatzsteuer der Hinweis „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Für Umzugsunternehmen: XRechnung ohne Mehraufwand

Der einfachste Weg durch die E-Rechnungs-Pflicht: eine Software, die die strukturierte Datei automatisch mit erzeugt. In der Rechnungssoftware von Umzo entsteht zu jeder Rechnung von Anfang an eine XRechnung (EN 16931) neben dem PDF — inklusive Leistungsdatum (Umzugsdatum), fortlaufender Nummer, Netto/USt-Aufschlüsselung und, bei Behördenumzügen, der Leitweg-ID. Die GoBD-konforme, unveränderbare Archivierung übernimmt das System; finalisierte Rechnungen lassen sich nur per Stornorechnung korrigieren.

Wer seine Ausgaben und den Zahlungseingang gleich mitführen will, findet das in den Finanzen. Wie sich ein sauberes Angebot in eine solche Rechnung verwandelt, zeigt der Ratgeber Umzugsangebot erstellen. Die Preisübersicht zeigt, ab welchem Paket die E-Rechnung enthalten ist — bei Umzo in jedem.

Fazit: Die E-Rechnungs-Pflicht ist kein Grund zur Panik. Empfangen können müssen Sie seit 2025, selbst versenden erst ab 2027/2028. Wer heute eine Software nutzt, die XRechnung automatisch erzeugt und zehn Jahre revisionssicher aufbewahrt, hat das Thema für die kommenden Jahre erledigt.

Häufige Fragen

Müssen Umzugsunternehmen ab 2025 E-Rechnungen stellen?

Empfangen ja, stellen noch nicht zwingend. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen strukturierte E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen und verarbeiten können. Die Pflicht, selbst E-Rechnungen zu versenden, greift gestaffelt: ab 2027 für Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle. Bis dahin sind Papier- und PDF-Rechnungen im B2B mit Zustimmung des Empfängers weiter erlaubt.

Ist ein PDF eine E-Rechnung?

Nein. Eine echte E-Rechnung ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der Norm EN 16931 — etwa XRechnung (reines XML) oder ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML). Ein einfaches PDF gilt seit 2025 als „sonstige Rechnung“ und erfüllt die E-Rechnungs-Pflicht nicht.

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

Beide erfüllen die Norm EN 16931. XRechnung ist ein reines XML-Format, das vor allem im Behördenumzug (B2G) verlangt wird. ZUGFeRD ist ein Hybrid: ein sichtbares PDF für den Menschen mit eingebettetem XML für die Maschine. Für Umzugsunternehmen ist ein System praktisch, das beides aus derselben Rechnung erzeugt.

Gilt die E-Rechnungs-Pflicht auch für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach §19 UStG müssen E-Rechnungen empfangen können, sind aber vom Ausstellen strukturierter E-Rechnungen befreit — sie dürfen weiterhin sonstige Rechnungen (Papier/PDF) ausstellen. Empfangsfähig sein müssen aber auch sie ab 2025.

Was brauche ich, um E-Rechnungen zu empfangen?

Mindestens ein E-Mail-Postfach für den Empfang und eine Software, die das eingebettete XML lesen und archivieren kann. Wichtig ist die GoBD-konforme, unveränderbare Aufbewahrung über zehn Jahre — ein PDF-Ausdruck genügt nicht.

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